Die Gebühren für die rechtsanwaltliche Tätigkeit richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und sind im Regelfall abhängig vom Gegenstandswert. Die gesetzlichen Gebühren hat der Rechtsanwalt mindestens zu erheben. Während die Vereinbarung eines geringeren Honorars unzulässig ist, ist es möglich, höhere Gebühren zu vereinbaren. Bei uns bleibt es aber in der Regel bei den gesetzlichen Gebühren. In bestimmten Fällen ist es jedoch sinnvoller, eine Gebührenvereinbarung (z.B. in Form eines Stundenhonorars oder einer Pauschale) zu treffen. Dies bietet sich an, wenn der Gegenstandswert schwierig zu bestimmen, es keine gesetzliche Gebühr gibt oder es um die Erstellung eines Vertragsentwurfes geht. Im Rahmen eines ersten Beratungsgesprächs wird grundsätzlich eine Gebührenvereinbarung getroffen. Je nach Schwierigkeit und Umfang der Sachlage verlangen wir von Privatleuten dabei eine Gebühr zwischen 35 € und 190 €. In besonderen Fällen kann Beratungshilfe bei Gericht beantragt werden. Informationen dazu und zur Prozesskostenhilfe finden Sie hier.
Sprechen Sie uns gerne auf die Kosten an. Wir halten für Sie die Kosten transparent und sind stets bedacht, sie möglichst gering zu halten und unsere Mandanten ebenso umfassend über das Prozesskostenrisiko aufzuklären.
* Diese Rechner wurden uns mit freundlicher Unterstützung von den jeweiligen dort benannten Urhebern bzw. Berechtigten zur Verfügung gestellt. Bitte beachten Sie, dass wir für die Richtigkeit der Berechnungen keine Gewähr übernehmen können!